Zuständigkeit, Rechtslage und Kosten verständlich erklärt, von René Hentschel, Trauerhilfe Hentschel in Markranstädt bei Leipzig.
Wenn die Trauerfeier vorüber ist und der Alltag zurückkehrt, bleibt das Grab. Für viele Angehörige ist seine Pflege ein Herzenswunsch und ein Ort, an dem sie dem verstorbenen Menschen nahe sein können. Manchmal wirft die Grabpflege aber auch Fragen auf, und nicht selten sorgt sie in Familien für Streit.
Zwei Fragen höre ich als Bestatter in Markranstädt und Leipzig immer wieder: Wer ist eigentlich verpflichtet, sich um das Grab zu kümmern? Und was kostet die Grabpflege überhaupt? In diesem Beitrag beantworte ich beides in Ruhe und verständlich. So können Sie in Ruhe entscheiden, was für Ihre Familie und für das Andenken des verstorbenen Menschen am besten passt.
Das Wichtigste in Kürze
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Beerdigungskosten und Grabpflegekosten sind nicht dasselbe
Der wichtigste Punkt zuerst, denn hier entsteht das meiste Missverständnis: Die Kosten der Beerdigung und die Kosten der späteren Grabpflege sind rechtlich klar zu trennen.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn für beide gilt eine unterschiedliche Zuständigkeit.
Wer zahlt die Beerdigung?
Für die Beerdigung ist die Rechtslage eindeutig. Nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hat der Verstorbene nichts anderes bestimmt, müssen die Erben also eine angemessene Bestattung bezahlen. Diese Kosten gelten als Nachlassverbindlichkeit.
Gibt es keine Erben, schlagen alle das Erbe aus oder ist die Kostenübernahme jemandem nicht zuzumuten, springt der Sozialhilfeträger nach Paragraf 74 des Zwölften Sozialgesetzbuchs ein. Man spricht dann von einer Sozialbestattung.
Wer ist für die Grabpflege zuständig?
Bei der Grabpflege ist die Antwort weniger offensichtlich, als viele denken. Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt ausdrücklich nur die Kosten der Beerdigung. Mit der Beisetzung ist die Bestattung im rechtlichen Sinn abgeschlossen. Die anschließende Pflege gehört nicht mehr dazu.
Zuständig ist deshalb in der Regel nicht automatisch der Erbe, sondern die nutzungsberechtigte Person. Das ergibt sich meist aus der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde. Nutzungsberechtigt ist, wer die Grabstätte erworben hat oder den Nutzungsvertrag mit dem Friedhof unterschrieben hat. Wer einen solchen Nutzungsvertrag oder einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei unterzeichnet, ist damit zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht.
Muss der Erbe die Grabpflege zahlen? Ein Blick auf die Rechtsprechung
Ob ein Erbe darüber hinaus zur Grabpflege verpflichtet werden kann, ist unter Juristen umstritten. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Erbe die Grabpflegekosten nicht tragen muss. Allenfalls kann im Einzelfall eine sittliche, also nicht einklagbare Pflicht bestehen. Diese Auffassung wurde unter anderem vom Oberlandesgericht Schleswig bestätigt.
Es gibt jedoch auch Gerichte, die anders entschieden haben. Das Amtsgericht Neuruppin und das Landgericht Heidelberg werteten die Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Teil der Beerdigungskosten nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Als Argument diente unter anderem, dass Erben bei der Erbschaftsteuer eine Pauschale von 10.300 Euro für Grabpflege ohne Nachweis geltend machen dürfen. Kurz gesagt: Die Frage ist nicht einheitlich geklärt. Im Streitfall lohnt sich der Rat einer Anwältin oder eines Anwalts für Erbrecht.
Sonderfall Familiengrab
Wird ein Verstorbener in einer Familiengrabstätte beigesetzt, ist der Nutzungsberechtigte der gesamten Grabstätte für die Pflege zuständig, nicht die Erben der einzelnen dort bestatteten Menschen. Ist der Erbe ein Außenstehender ohne Nutzungsrecht, muss er das Grab weder pflegen noch die Kosten tragen. Das Nutzungsrecht lässt sich übertragen. Wer es übernimmt, übernimmt damit die Zahlungspflicht und zugleich das Recht, das Grab nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Was passiert, wenn sich niemand kümmert?
Verwahrlost ein Grab, weil sich niemand darum kümmert, kann die Friedhofsverwaltung eine Gärtnerei beauftragen und die Kosten vom Nutzungsberechtigten einfordern. Gibt es weder Erben noch Nutzungsberechtigte, trägt am Ende die Gemeinde die Kosten, entweder aus dem Nachlass oder über das Sozialamt im Rahmen einer Sozialbestattung.
Zu Lebzeiten vorsorgen und Streit vermeiden
Damit es unter den Angehörigen gar nicht erst zu Unklarheiten kommt, können Sie schon zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen. Dafür gibt es mehrere Wege:
Gerade weil solche Regelungen die Angehörigen spürbar entlasten, ist die Grabpflege ein sinnvoller Teil der Bestattungsvorsorge. Gern bespreche ich mit Ihnen, welche Form für Ihre Situation passt.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, denn die Kosten hängen von vielen Faktoren ab. Die folgenden Werte sind daher Orientierungswerte, keine festen Preise. Für Ihr konkretes Grab lohnt es sich immer, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen.
Woraus sich die Grabpflegekosten zusammensetzen
Diese Faktoren bestimmen den Preis
Selbst pflegen oder Gärtnerei beauftragen?
Wer das Grab selbst pflegt, zahlt neben der einmaligen Anlage meist nur die Kosten für Pflanzen und Material. Das ist die günstigste Variante, setzt aber Zeit, Nähe zum Friedhof und etwas gärtnerisches Geschick voraus. Wird eine Friedhofsgärtnerei beauftragt, ist die Pflege bequemer und fachgerecht, aber deutlich teurer. Hier lohnt sich der Vergleich, denn zwischen einzelnen Betrieben gibt es erhebliche Preisunterschiede.
Zur groben Einordnung, was die verschiedenen Wege kosten:
| Pflegeform | Zahlweise | Grobe Orientierung |
|---|---|---|
| Eigenpflege | laufend selbst | meist nur Material und Pflanzen |
| Jahresgrabpflege | jährlich, kündbar | rund 100 bis 400 Euro pro Jahr |
| Dauergrabpflege | einmalig im Voraus | rund 3.000 bis 15.000 Euro gesamt |
| Pflegefreie Grabart | keine laufende Pflege | im Pflegeanteil entfällt weitgehend |
Jahresgrabpflege: flexibel und jährlich zahlbar
Bei der Jahresgrabpflege beauftragen Sie eine Gärtnerei mit der Pflege für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich meist automatisch und ist kündbar. Je nach Größe, Region und Umfang liegen die Kosten in der Regel bei rund 100 bis 400 Euro pro Jahr. Für ein kleineres Urnengrab bewegen sie sich grob im Bereich von 200 bis 400 Euro jährlich. Diese Form eignet sich, wenn Sie flexibel bleiben und Jahr für Jahr entscheiden möchten.
Dauergrabpflege: einmal zahlen, dauerhaft versorgt
Bei der Dauergrabpflege schließen Sie einen Vertrag über die gesamte Ruhezeit ab, meist über rund 20 bis 25 Jahre. Die gesamte Summe wird in der Regel im Voraus bezahlt. Häufig läuft die Zahlung über eine Treuhandstelle der Friedhofsgärtner, die das Geld verwaltet und kontrolliert, ob die vereinbarte Leistung auch erbracht wird. Je nach Grabart, Laufzeit, Umfang und Region liegt der einmalige Betrag grob zwischen 3.000 und 15.000 Euro.
Der große Vorteil: Die Angehörigen sind dauerhaft entlastet und das Grab ist für die gesamte Ruhezeit versorgt, auch wenn niemand mehr in der Nähe wohnt oder sich kümmern kann. Über den Vergleich mehrerer Jahre gerechnet ist die Dauergrabpflege oft günstiger als die jährliche Beauftragung.
Und die Steuer?
Für Privatpersonen sind laufende Grabpflegekosten im Regelfall nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme betrifft die Erbschaftsteuer: Hier dürfen Erben eine Pauschale von 10.300 Euro für Bestattungs- und Grabpflegekosten ohne Einzelnachweis als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Für Ihre individuelle Situation gibt eine Steuerberatung verlässlich Auskunft.
Grabpflege soll ein Trost sein und keine Belastung. Wenn Sie den Aufwand von vornherein klein halten möchten, gibt es dafür gute Möglichkeiten:
Die Grabpflege ist für viele Menschen ein stiller Weg, Verbundenheit zu zeigen. Damit sie das bleiben kann und nicht zur finanziellen oder emotionalen Last wird, hilft es, früh die richtigen Fragen zu klären: Wer kümmert sich, wer zahlt, und welche Form passt zu uns?
Als Bestatter in Markranstädt und Leipzig berate ich Sie gern zu pflegeleichten und pflegefreien Grabarten, zur Zusammenarbeit mit einer Friedhofsgärtnerei in der Region und zur Vorsorge, damit Ihre Angehörigen später entlastet sind. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mich an. Im Trauerfall bin ich rund um die Uhr für Sie erreichbar.
In der Regel die nutzungsberechtigte Person, also wer die Grabstätte erworben oder den Nutzungs- beziehungsweise Grabpflegevertrag unterschrieben hat. Wer einen solchen Vertrag unterzeichnet, ist zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob er Erbe ist.
Nicht automatisch. Der Erbe trägt nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kosten der Beerdigung, nicht aber zwingend die spätere Grabpflege. Die überwiegende Meinung sieht hier höchstens eine sittliche, nicht einklagbare Pflicht. Einzelne Gerichte haben allerdings anders entschieden. Im Streitfall ist anwaltlicher Rat sinnvoll.
Die professionelle Jahrespflege durch eine Friedhofsgärtnerei kostet in der Regel rund 100 bis 400 Euro pro Jahr, je nach Grabart, Größe, Region und Umfang. Wer selbst pflegt, zahlt meist nur die Kosten für Pflanzen und Material.
Die Jahresgrabpflege wird jährlich abgerechnet und ist kündbar. Die Dauergrabpflege umfasst die gesamte Ruhezeit von meist 20 bis 25 Jahren und wird einmalig im Voraus bezahlt, häufig abgesichert über eine Treuhandstelle. Über die Jahre gerechnet ist die Dauergrabpflege oft günstiger.
Verwahrlost ein Grab, kann die Friedhofsverwaltung eine Gärtnerei beauftragen und die Kosten vom Nutzungsberechtigten verlangen. Gibt es niemanden, trägt die Gemeinde die Kosten, aus dem Nachlass oder über das Sozialamt.
Ja. Bei pflegefreien Grabarten wie der Baum- oder Seebestattung sowie bei gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen entfällt die klassische Grabpflege für die Angehörigen weitgehend. Auch ein Rasengrab ist sehr pflegearm.
Ja. Sie können selbst einen Grabpflegevertrag schließen und im Voraus zahlen, die Grabpflegekosten zum Teil des Nachlasses erklären oder die Pflege testamentarisch einer Person übertragen. So vermeiden Sie Unklarheiten und entlasten Ihre Angehörigen.
Trauerhilfe Hentschel · Bestatter in Markranstädt und Leipzig
Hordisstraße 3, 04420 Markranstädt · Im Trauerfall 24/7 telefonisch erreichbar unter 034205 291504
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Beratung.