Wer muss die Grabpflege übernehmen? Und was kostet sie?

Zustän­digkeit, Rechtslage und Kosten verständlich erklärt, von René Hentschel, Trauer­hilfe Hentschel in Markran­städt bei Leipzig.

Wenn die Trauer­feier vorüber ist und der Alltag zurück­kehrt, bleibt das Grab. Für viele Angehörige ist seine Pflege ein Herzens­wunsch und ein Ort, an dem sie dem verstor­benen Menschen nahe sein können. Manchmal wirft die Grabpflege aber auch Fragen auf, und nicht selten sorgt sie in Familien für Streit.

Zwei Fragen höre ich als Bestatter in Markran­städt und Leipzig immer wieder: Wer ist eigentlich verpflichtet, sich um das Grab zu kümmern? Und was kostet die Grabpflege überhaupt? In diesem Beitrag beant­worte ich beides in Ruhe und verständlich. So können Sie in Ruhe entscheiden, was für Ihre Familie und für das Andenken des verstor­benen Menschen am besten passt.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beerdigung und Grabpflege sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Für die Beerdigung haftet der Erbe, für die Grabpflege nicht automa­tisch.
  • Zuständig für die Grabpflege ist in der Regel die nutzungs­be­rech­tigte Person, also wer die Grabstätte erworben oder den Nutzungs­vertrag unter­schrieben hat.
  • Die profes­sio­nelle Jahres­pflege kostet meist rund 100 bis 400 Euro pro Jahr. Bei der Dauer­grab­pflege zahlen Sie einmalig im Voraus für die gesamte Ruhezeit.
  • Mit einer pflege­leichten Grabart oder einer Vorsorge zu Lebzeiten lassen sich Aufwand, Kosten und Streit deutlich verringern.

Inhalts­ver­zeichnis

Inhalts­ver­zeichnis

Teil 1: Wer muss die Grabpflege übernehmen?

Beerdi­gungs­kosten und Grabpfle­ge­kosten sind nicht dasselbe

Der wichtigste Punkt zuerst, denn hier entsteht das meiste Missver­ständnis: Die Kosten der Beerdigung und die Kosten der späteren Grabpflege sind rechtlich klar zu trennen.

  • Zu den Beerdi­gungs­kosten gehören die eigent­liche Bestattung, ein angemes­senes Grabmal bezie­hungs­weise der Grabstein und die übliche Trauer­feier.
  • Zu den Grabpfle­ge­kosten zählt alles, was nach der Beisetzung folgt: Bepflanzung, Blumen, Grablichter, Gießen und die laufende Pflege der Grabstätte.

Diese Unter­scheidung ist entscheidend, denn für beide gilt eine unter­schied­liche Zustän­digkeit.

 

Wer zahlt die Beerdigung?

Für die Beerdigung ist die Rechtslage eindeutig. Nach Paragraf 1968 des Bürger­lichen Gesetz­buchs trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hat der Verstorbene nichts anderes bestimmt, müssen die Erben also eine angemessene Bestattung bezahlen. Diese Kosten gelten als Nachlass­ver­bind­lichkeit.

Gibt es keine Erben, schlagen alle das Erbe aus oder ist die Kosten­über­nahme jemandem nicht zuzumuten, springt der Sozial­hil­fe­träger nach Paragraf 74 des Zwölften Sozial­ge­setz­buchs ein. Man spricht dann von einer Sozial­be­stattung.

 

Wer ist für die Grabpflege zuständig?

Bei der Grabpflege ist die Antwort weniger offen­sichtlich, als viele denken. Paragraf 1968 des Bürger­lichen Gesetz­buchs regelt ausdrücklich nur die Kosten der Beerdigung. Mit der Beisetzung ist die Bestattung im recht­lichen Sinn abgeschlossen. Die anschlie­ßende Pflege gehört nicht mehr dazu.

Zuständig ist deshalb in der Regel nicht automa­tisch der Erbe, sondern die nutzungs­be­rech­tigte Person. Das ergibt sich meist aus der Fried­hofs­satzung der jewei­ligen Gemeinde. Nutzungs­be­rechtigt ist, wer die Grabstätte erworben hat oder den Nutzungs­vertrag mit dem Friedhof unter­schrieben hat. Wer einen solchen Nutzungs­vertrag oder einen Grabpfle­ge­vertrag mit einer Gärtnerei unter­zeichnet, ist damit zivil­rechtlich zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht.

Grabpflege

Muss der Erbe die Grabpflege zahlen? Ein Blick auf die Recht­spre­chung

Ob ein Erbe darüber hinaus zur Grabpflege verpflichtet werden kann, ist unter Juristen umstritten. Die überwie­gende Meinung geht davon aus, dass der Erbe die Grabpfle­ge­kosten nicht tragen muss. Allen­falls kann im Einzelfall eine sittliche, also nicht einklagbare Pflicht bestehen. Diese Auffassung wurde unter anderem vom Oberlan­des­ge­richt Schleswig bestätigt.

Es gibt jedoch auch Gerichte, die anders entschieden haben. Das Amtsge­richt Neuruppin und das Landge­richt Heidelberg werteten die Grabpfle­ge­kosten für die Mindest­dauer der Totenruhe als Teil der Beerdi­gungs­kosten nach Paragraf 1968 des Bürger­lichen Gesetz­buchs. Als Argument diente unter anderem, dass Erben bei der Erbschaft­steuer eine Pauschale von 10.300 Euro für Grabpflege ohne Nachweis geltend machen dürfen. Kurz gesagt: Die Frage ist nicht einheitlich geklärt. Im Streitfall lohnt sich der Rat einer Anwältin oder eines Anwalts für Erbrecht.

 

Sonderfall Famili­engrab

Wird ein Verstor­bener in einer Famili­en­grab­stätte beigesetzt, ist der Nutzungs­be­rech­tigte der gesamten Grabstätte für die Pflege zuständig, nicht die Erben der einzelnen dort bestat­teten Menschen. Ist der Erbe ein Außen­ste­hender ohne Nutzungs­recht, muss er das Grab weder pflegen noch die Kosten tragen. Das Nutzungs­recht lässt sich übertragen. Wer es übernimmt, übernimmt damit die Zahlungs­pflicht und zugleich das Recht, das Grab nach eigenen Vorstel­lungen zu gestalten.

 

Was passiert, wenn sich niemand kümmert?

Verwahrlost ein Grab, weil sich niemand darum kümmert, kann die Fried­hofs­ver­waltung eine Gärtnerei beauf­tragen und die Kosten vom Nutzungs­be­rech­tigten einfordern. Gibt es weder Erben noch Nutzungs­be­rech­tigte, trägt am Ende die Gemeinde die Kosten, entweder aus dem Nachlass oder über das Sozialamt im Rahmen einer Sozial­be­stattung.

 

Zu Lebzeiten vorsorgen und Streit vermeiden

Damit es unter den Angehö­rigen gar nicht erst zu Unklar­heiten kommt, können Sie schon zu Lebzeiten klare Verhält­nisse schaffen. Dafür gibt es mehrere Wege:

  • Selbst einen Grabpfle­ge­vertrag schließen. Sie verein­baren die Pflege mit einer Fried­hofs­gärt­nerei und zahlen die Kosten im Voraus.
  • Grabpfle­ge­kosten zum Nachlass erklären. Dann tragen alle Erben die Kosten gemein­schaftlich aus der Erbmasse.
  • Die Grabpflege testa­men­ta­risch regeln. Sie können eine bestimmte Person, gegebe­nen­falls verbunden mit einem Geldver­mächtnis, ausdrücklich mit der Pflege beauf­tragen.

Gerade weil solche Regelungen die Angehö­rigen spürbar entlasten, ist die Grabpflege ein sinnvoller Teil der Bestat­tungs­vor­sorge. Gern bespreche ich mit Ihnen, welche Form für Ihre Situation passt.

Teil 2: Was kostet die Grabpflege?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht, denn die Kosten hängen von vielen Faktoren ab. Die folgenden Werte sind daher Orien­tie­rungs­werte, keine festen Preise. Für Ihr konkretes Grab lohnt es sich immer, mehrere Kosten­vor­anschläge einzu­holen.

 

Woraus sich die Grabpfle­ge­kosten zusam­men­setzen

  • Erstanlage. Etwa einen Monat nach der Beisetzung wird das Grab provi­so­risch herge­richtet. Erst wenn sich die Erde gesetzt hat, folgt die dauer­hafte Grabanlage.
  • Saisonale Bepflanzung. In der Regel wird ein Grab zwei bis drei Mal im Jahr neu bepflanzt, etwa für Frühjahr, Sommer und den Winter.
  • Laufende Pflege. Dazu gehören Gießen, Unkraut entfernen, das Reinigen des Grabsteins und das Erneuern von Grabschmuck und Grablichtern.

 

Diese Faktoren bestimmen den Preis

  • Grabart und Größe: Ein Urnengrab ist kleiner und günstiger als ein Sarggrab.
  • Region und örtliches Preis­niveau der Fried­hofs­gärt­ne­reien.
  • Umfang und Häufigkeit der Pflege sowie die Auswahl der Pflanzen.
  • Vorgaben der Fried­hofs­satzung zur Gestaltung.

 

Selbst pflegen oder Gärtnerei beauf­tragen?

Wer das Grab selbst pflegt, zahlt neben der einma­ligen Anlage meist nur die Kosten für Pflanzen und Material. Das ist die günstigste Variante, setzt aber Zeit, Nähe zum Friedhof und etwas gärtne­ri­sches Geschick voraus. Wird eine Fried­hofs­gärt­nerei beauf­tragt, ist die Pflege bequemer und fachge­recht, aber deutlich teurer. Hier lohnt sich der Vergleich, denn zwischen einzelnen Betrieben gibt es erheb­liche Preis­un­ter­schiede.

Zur groben Einordnung, was die verschie­denen Wege kosten:

Pflegeform Zahlweise Grobe Orien­tierung
Eigen­pflege laufend selbst meist nur Material und Pflanzen
Jahres­grab­pflege jährlich, kündbar rund 100 bis 400 Euro pro Jahr
Dauer­grab­pflege einmalig im Voraus rund 3.000 bis 15.000 Euro gesamt
Pflege­freie Grabart keine laufende Pflege im Pflege­anteil entfällt weitgehend
Orien­tie­rungs­werte, je nach Grabart, Region, Umfang und Anbieter. Ein verbind­liches Angebot erhalten Sie über die Fried­hofs­gärt­nerei vor Ort.

Jahres­grab­pflege: flexibel und jährlich zahlbar

Bei der Jahres­grab­pflege beauf­tragen Sie eine Gärtnerei mit der Pflege für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich meist automa­tisch und ist kündbar. Je nach Größe, Region und Umfang liegen die Kosten in der Regel bei rund 100 bis 400 Euro pro Jahr. Für ein kleineres Urnengrab bewegen sie sich grob im Bereich von 200 bis 400 Euro jährlich. Diese Form eignet sich, wenn Sie flexibel bleiben und Jahr für Jahr entscheiden möchten.

Dauer­grab­pflege: einmal zahlen, dauerhaft versorgt

Bei der Dauer­grab­pflege schließen Sie einen Vertrag über die gesamte Ruhezeit ab, meist über rund 20 bis 25 Jahre. Die gesamte Summe wird in der Regel im Voraus bezahlt. Häufig läuft die Zahlung über eine Treuhand­stelle der Fried­hofs­gärtner, die das Geld verwaltet und kontrol­liert, ob die verein­barte Leistung auch erbracht wird. Je nach Grabart, Laufzeit, Umfang und Region liegt der einmalige Betrag grob zwischen 3.000 und 15.000 Euro.

Der große Vorteil: Die Angehö­rigen sind dauerhaft entlastet und das Grab ist für die gesamte Ruhezeit versorgt, auch wenn niemand mehr in der Nähe wohnt oder sich kümmern kann. Über den Vergleich mehrerer Jahre gerechnet ist die Dauer­grab­pflege oft günstiger als die jährliche Beauf­tragung.

Und die Steuer?

Für Privat­per­sonen sind laufende Grabpfle­ge­kosten im Regelfall nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme betrifft die Erbschaft­steuer: Hier dürfen Erben eine Pauschale von 10.300 Euro für Bestat­tungs- und Grabpfle­ge­kosten ohne Einzel­nachweis als Nachlass­ver­bind­lichkeit abziehen. Für Ihre indivi­duelle Situation gibt eine Steuer­be­ratung verlässlich Auskunft.

Teil 3: Aufwand und Kosten sinnvoll senken

Grabpflege soll ein Trost sein und keine Belastung. Wenn Sie den Aufwand von vornherein klein halten möchten, gibt es dafür gute Möglich­keiten:

  • Pflege­leicht bepflanzen. Mehrjährige, robuste Boden­decker brauchen weniger Pflege und weniger Neube­pflanzung als aufwendige saisonale Beete.
  • Kosten teilen. Sind mehrere Angehörige da, lassen sich die Grabpfle­ge­kosten gemeinsam tragen.
  • Eine pflegearme Grabart wählen. Ein Rasengrab oder ein Urnengrab macht deutlich weniger Arbeit als ein großes Wechselbeet.
  • Eine pflege­freie Bestattung in Betracht ziehen. Bei einer Baumbe­stattung oder einer Seebe­stattung entfällt die klassische Grabpflege weitgehend. Auch gärtner­ge­pflegte Gemein­schafts­grab­an­lagen nehmen Ihnen die laufende Pflege ab.
  • Vorsorgen. Mit einer Dauer­grab­pflege oder einer Bestat­tungs­vor­sorge treffen Sie schon zu Lebzeiten eine klare, faire Regelung und entlasten Ihre Angehö­rigen.

Ein Wort zum Schluss

Die Grabpflege ist für viele Menschen ein stiller Weg, Verbun­denheit zu zeigen. Damit sie das bleiben kann und nicht zur finan­zi­ellen oder emotio­nalen Last wird, hilft es, früh die richtigen Fragen zu klären: Wer kümmert sich, wer zahlt, und welche Form passt zu uns?

Als Bestatter in Markran­städt und Leipzig berate ich Sie gern zu pflege­leichten und pflege­freien Grabarten, zur Zusam­men­arbeit mit einer Fried­hofs­gärt­nerei in der Region und zur Vorsorge, damit Ihre Angehö­rigen später entlastet sind. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mich an. Im Trauerfall bin ich rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Grab

Häufige Fragen zur Grabpflege

In der Regel die nutzungs­be­rech­tigte Person, also wer die Grabstätte erworben oder den Nutzungs- bezie­hungs­weise Grabpfle­ge­vertrag unter­schrieben hat. Wer einen solchen Vertrag unter­zeichnet, ist zivil­rechtlich zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob er Erbe ist.

Nicht automa­tisch. Der Erbe trägt nach Paragraf 1968 des Bürger­lichen Gesetz­buchs die Kosten der Beerdigung, nicht aber zwingend die spätere Grabpflege. Die überwie­gende Meinung sieht hier höchstens eine sittliche, nicht einklagbare Pflicht. Einzelne Gerichte haben aller­dings anders entschieden. Im Streitfall ist anwalt­licher Rat sinnvoll.

Die profes­sio­nelle Jahres­pflege durch eine Fried­hofs­gärt­nerei kostet in der Regel rund 100 bis 400 Euro pro Jahr, je nach Grabart, Größe, Region und Umfang. Wer selbst pflegt, zahlt meist nur die Kosten für Pflanzen und Material.

Die Jahres­grab­pflege wird jährlich abgerechnet und ist kündbar. Die Dauer­grab­pflege umfasst die gesamte Ruhezeit von meist 20 bis 25 Jahren und wird einmalig im Voraus bezahlt, häufig abgesi­chert über eine Treuhand­stelle. Über die Jahre gerechnet ist die Dauer­grab­pflege oft günstiger.

Verwahrlost ein Grab, kann die Fried­hofs­ver­waltung eine Gärtnerei beauf­tragen und die Kosten vom Nutzungs­be­rech­tigten verlangen. Gibt es niemanden, trägt die Gemeinde die Kosten, aus dem Nachlass oder über das Sozialamt.

Ja. Bei pflege­freien Grabarten wie der Baum- oder Seebe­stattung sowie bei gärtner­ge­pflegten Gemein­schafts­grab­an­lagen entfällt die klassische Grabpflege für die Angehö­rigen weitgehend. Auch ein Rasengrab ist sehr pflegearm.

Ja. Sie können selbst einen Grabpfle­ge­vertrag schließen und im Voraus zahlen, die Grabpfle­ge­kosten zum Teil des Nachlasses erklären oder die Pflege testa­men­ta­risch einer Person übertragen. So vermeiden Sie Unklar­heiten und entlasten Ihre Angehö­rigen.

Trauer­hilfe Hentschel  ·  Bestatter in Markran­städt und Leipzig

Hordis­straße 3, 04420 Markran­städt  ·  Im Trauerfall 24/7 telefo­nisch erreichbar unter 034205 291504

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allge­meinen Infor­mation und ersetzt keine ärztliche oder psycho­the­ra­peu­tische Beratung.