Erbschein, Fristen und wann Sie das Erbe ausschlagen sollten

Ein Überblick für Hinter­bliebene, von René Hentschel, Trauer­hilfe Hentschel in Markran­städt bei Leipzig.

Wenn ein Mensch stirbt, ist der Kopf oft voll mit Trauer und mit Fragen zugleich. Neben dem Abschied stehen plötzlich Forma­li­täten im Raum: Wer erbt eigentlich? Brauche ich einen Erbschein? Welche Fristen laufen jetzt? Und was, wenn zum Erbe auch Schulden gehören?

Als Bestatter in Markran­städt und Leipzig bin ich für viele Familien der erste Ansprech­partner, oft noch bevor an Nachlass­ge­richt oder Notar zu denken ist. Deshalb höre ich diese Fragen immer wieder. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ruhigen, verständ­lichen Überblick zu Erbschein, den wichtigsten Fristen und der Frage, wann es sinnvoll sein kann, ein Erbe auszu­schlagen. Er ersetzt keine Rechts­be­ratung, aber er hilft Ihnen, die nächsten Schritte einzu­ordnen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Erbschein weist Sie als Erbe aus. Sie brauchen ihn nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel gegenüber Banken oder dem Grund­buchamt, nicht immer.
  • Für den Erbschein selbst gibt es keine Frist. Für die Ausschlagung dagegen nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall.
  • Wer ein überschul­detes Erbe nicht recht­zeitig ausschlägt, haftet unter Umständen mit dem eigenen Vermögen für die Schulden.
  • Bei Schulden, unklarem Nachlass oder Streit in der Familie sollten Sie früh eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht hinzu­ziehen.

Inhalts­ver­zeichnis

Inhalts­ver­zeichnis

Teil 1: Der Erbschein und wann Sie ihn brauchen

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das Sie als Erbin oder Erbe ausweist und zeigt, wie hoch Ihr Anteil am Nachlass ist. Banken, Versi­che­rungen, Behörden und das Grund­buchamt verlangen ihn häufig als Nachweis, bevor sie Sie über den Nachlass verfügen lassen.

 

Wann brauche ich einen Erbschein und wann nicht?

Wichtig zu wissen: Einen Erbschein müssen Sie nicht in jedem Fall haben. Ob Sie ihn benötigen, hängt vor allem davon ab, ob es ein Testament gibt und was Sie mit dem Nachlass vorhaben.

  • Meist erfor­derlich, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt und Sie sich zum Beispiel gegenüber der Bank oder dem Grund­buchamt als Erbe ausweisen müssen.
  • Oft erfor­derlich, wenn nur ein handschrift­liches Testament vorliegt und Sie eine Immobilie, ein Grund­stück oder Unter­neh­mens­an­teile erben oder eine Bank ihn ausdrücklich verlangt.
  • Meist nicht nötig, wenn ein notari­elles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, in dem die Erben namentlich genannt sind. Dann genügt oft dieses Dokument mit dem Eröff­nungs­pro­tokoll.
  • Nicht nötig, wenn eine über den Tod hinaus geltende Vorsor­ge­voll­macht besteht. Der Bevoll­mäch­tigte kann die Geschäfte dann meist ohne Erbschein erledigen.
  • Kein Erbschein beim Pflichtteil. Wer nur einen Pflichtteil verlangt, wendet sich direkt an die Erben und braucht dafür keinen Erbschein.

Und noch ein Grundsatz: Einen Erbschein brauchen Sie nur, wenn Sie das Erbe auch annehmen. Wer ausschlägt, benötigt keinen.

 

Welche Arten von Erbschein gibt es?

  • Allein­erb­schein. Wenn Sie allein erben, weist dieses Dokument nur Sie als Erben aus.
  • Gemein­schaft­licher Erbschein. Erben mehrere Personen, nennt er alle Erben und ihre Anteile. Nur mit ihm kann die Erben­ge­mein­schaft handeln.
  • Teilerb­schein. Er weist nur Ihren eigenen Anteil aus, etwa um Auskünfte zu erhalten.
Erbschein

Teil 2: Erbschein beantragen Ablauf, Dauer und Kosten

Wo Sie den Erbschein beantragen

Zuständig ist das Nachlass­ge­richt, also das Amtsge­richt am letzten Wohnort des Verstor­benen. Sie können den Antrag dort selbst stellen oder über eine Notarin bezie­hungs­weise einen Notar. Der Vorteil beim Notar: Er darf Sie rechtlich beraten. Dafür fällt zusätzlich Mehrwert­steuer auf die Gebühren an, sodass dieser Weg etwas teurer ist.

 

So läuft die Beantragung ab

  • Termin verein­baren. Beim zustän­digen Nachlass­ge­richt einen Termin ausmachen. Viele Gerichte bitten darum, Angaben und Unter­lagen vorab zur Prüfung einzu­reichen.
  • Unter­lagen sammeln. Sterbe­ur­kunde, Ihr Perso­nal­ausweis und je nach Fall Geburts- und Heirats­ur­kunden. Bei einem Testament oder Erbvertrag bringen Sie dieses Dokument mit.
  • Persön­licher Termin. Sie müssen in der Regel persönlich erscheinen und an Eides statt versi­chern, dass Ihre Angaben richtig sind. Die Dokumente werden im Original geprüft.
  • Erbschein erhalten. Sie bekommen ihn je nach Gericht per Post oder persönlich ausge­händigt.

 

Wie lange dauert es?

In der Regel dauert es nur wenige Wochen. Sind gerade viele Anträge offen oder fehlen Unter­lagen, kann es länger werden. Am schnellsten geht es, wenn Sie zum Termin bereits alle Nachweise vollständig dabei­haben. Für den Erbschein selbst gibt es keine Frist. Sie können ihn auch Monate oder Jahre nach dem Todesfall noch beantragen.

 

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Schulden werden dabei abgezogen. Beim Nachlass­ge­richt fällt eine Gebühr an, die zugleich die Beantragung und die eides­statt­liche Versi­cherung abdeckt. Zur Orien­tierung:

Wert des Nachlasses Gebühr beim Nachlass­ge­richt
10.000 Euro rund 150 Euro
50.000 Euro rund 330 Euro
110.000 Euro rund 546 Euro
200.000 Euro rund 870 Euro
500.000 Euro rund 1.870 Euro
1.000.000 Euro rund 3.470 Euro
Beispiel­werte nach dem Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz. Beim Notar kommt Mehrwert­steuer hinzu.

Ein Hinweis noch: Bei der Beantragung müssen Sie Ihre Angaben an Eides statt versi­chern. Falsche Angaben sind kein Kavaliers­delikt und können straf­recht­liche Folgen haben. Machen Sie deshalb nur Angaben, die Sie sicher belegen können.

Teil 3: Die wichtigsten Fristen im Todesfall

Im Erbrecht laufen nach dem Todesfall mehrere Fristen. Wer sie versäumt, verliert unter Umständen Ansprüche oder trägt Nachteile. Die folgende Übersicht zeigt die Fristen, die für Angehörige am wichtigsten sind.

Vorgang Frist Grundlage
Todesfall beim Standesamt anzeigen 1 Werktag Paragraf 32 PStG
Erbe ausschlagen 6 Wochen ab Kenntnis Paragraf 1944 BGB
Ausschlagung bei Auslands­bezug 6 Monate Paragraf 1944 BGB
Annahme oder Ausschlagung anfechten 6 Wochen Paragraf 1954 BGB
Vorgang Frist Grundlage
Erbschaft beim Finanzamt anzeigen 3 Monate Paragraf 30 ErbStG
Testament anfechten 1 Jahr Paragraf 2082 BGB
Pflichtteil geltend machen 3 Jahre Paragraf 2332 BGB
Schenkung, Pflicht­teils­er­gänzung 10 Jahre Paragraf 2325 BGB
Verkürzte Übersicht. Frist­beginn und Ausnahmen können im Einzelfall abweichen.

Zwei Fristen sollten Sie sich besonders merken. Erstens die Anzeige beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten. Zweitens, und noch wichtiger, die sechs Wochen für die Ausschlagung. Warum diese Frist so entscheidend ist, lesen Sie im nächsten Teil.

Teil 4: Das Erbe ausschlagen wann das sinnvoll ist

Ein Erbe ist nicht immer ein Gewinn. Zum Nachlass gehören nicht nur Vermögen und Wertge­gen­stände, sondern auch Schulden. Und ein Erbe können Sie nur im Ganzen annehmen oder im Ganzen ablehnen. Ein Heraus­picken einzelner Teile ist nicht möglich.

 

Der wichtigste Grundsatz: Wer nichts tut, nimmt an

Wenn Sie innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall nichts unter­nehmen, gilt das Erbe automa­tisch als angenommen. Das ist gerade bei einem überschul­deten Nachlass gefährlich, denn dann können Sie am Ende mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstor­benen haften.

 

Wann eine Ausschlagung sinnvoll sein kann

  • Der Nachlass ist überschuldet. Übersteigen die Schulden das Vermögen, schützt die Ausschlagung Sie davor, die Schulden zu übernehmen.
  • Der Nachlass ist unklar. Wenn Sie nicht sicher einschätzen können, ob Schulden drohen, verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick. Bleibt Unsicherheit oder überwiegen die Schulden erkennbar, ist die Ausschlagung oft der sichere Weg.
  • Sie möchten den Nachlass bewusst weiter­geben. Mit der Ausschlagung rückt die nächste Person in der Erbfolge nach, zum Beispiel Ihre Kinder. Das kann gewollt sein, will aber gut überlegt werden.
  • Persön­liche Gründe. Manchmal möchte jemand aus persön­lichen Gründen nichts aus einem Nachlass annehmen. Auch das ist ein legitimer Grund.

 

So schlagen Sie ein Erbe aus

Eine Ausschlagung ist an eine Form gebunden. Ein einfacher Brief genügt nicht. Sie erklären die Ausschlagung entweder persönlich zur Nieder­schrift beim Nachlass­ge­richt oder in notariell beglau­bigter Form. Wichtig ist, dass die Erklärung innerhalb der sechs Wochen beim Nachlass­ge­richt eingeht. Die Ausschlagung wirkt dann so, als wären Sie nie Erbe gewesen. Rückgängig machen lässt sie sich nur in engen Ausnah­me­fällen und ebenfalls nur frist­ge­bunden.

 

Vorsicht: die Ketten­aus­schlagung

Ein Punkt wird oft übersehen. Schlagen Sie aus, rückt die nächste Person in der Erbfolge nach, häufig die eigenen Kinder. Bei einem überschul­deten Nachlass kann das bedeuten, dass die Schulden einfach eine Generation weiter­wandern. Damit die Familie wirklich geschützt ist, müssen dann in der Regel alle nachrü­ckenden Erben ebenfalls frist­ge­recht ausschlagen. Sind Kinder minder­jährig, ist für deren Ausschlagung oft zusätzlich die Zustimmung des Famili­en­ge­richts nötig. Gerade hier lohnt sich frühzei­tiger Rat, denn die sechs Wochen vergehen schnell.

Was kostet die Ausschlagung?

Die Ausschlagung ist mit einer vergleichs­weise geringen Gebühr verbunden, die sich am Nachlasswert orien­tiert. Bei einem überschul­deten Nachlass ist dieser Wert niedrig, sodass die Gebühr überschaubar bleibt. Im Vergleich zur Haftung für fremde Schulden ist die Ausschlagung damit fast immer die günstigere Entscheidung.

Ein Wort zum Schluss

So viele Forma­li­täten kurz nach einem Verlust können erdrü­ckend wirken. Das Gute ist: Vieles hat Zeit, und für das Wichtige gibt es klare Wege. Achten Sie vor allem auf die sechs Wochen für eine mögliche Ausschlagung, alles andere lässt sich in Ruhe angehen.

Als Bestatter in Markran­städt und Leipzig nehme ich Ihnen viele organi­sa­to­rische Schritte ab, von der Sterbe­ur­kunde über Behör­den­gänge bis zur Abstimmung von Terminen, damit Sie den Kopf frei haben für das Wesent­liche. Wenn es um konkrete recht­liche Fragen geht, verweise ich Sie gern an eine Notarin, einen Notar oder eine Fachan­wältin bezie­hungs­weise einen Fachanwalt für Erbrecht in der Region. Im Trauerfall bin ich rund um die Uhr für Sie erreichbar.

so begleiten wir sie

Häufige Fragen rund um das Erbe

Nein. Sie brauchen ihn nur in bestimmten Fällen, etwa wenn es kein Testament gibt und Sie sich gegenüber Bank, Versi­cherung oder Grund­buchamt ausweisen müssen. Liegt ein notari­elles Testament oder ein Erbvertrag mit namentlich genannten Erben vor, genügt oft dieses Dokument.

In der Regel wenige Wochen. Es geht schneller, wenn Sie zum Termin beim Nachlass­ge­richt bereits alle Unter­lagen vollständig vorlegen. Eine Frist für die Beantragung gibt es nicht.

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 50.000 Euro liegt sie beim Nachlass­ge­richt bei rund 330 Euro, bei 200.000 Euro bei rund 870 Euro. Über einen Notar kommt Mehrwert­steuer hinzu.

Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erben­stellung erfahren. Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich im Ausland auf, sind es sechs Monate. Wer die Frist verstreichen lässt, nimmt das Erbe automa­tisch an.

Vor allem dann, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Schulden also das Vermögen übersteigen. Auch bei unklarem Nachlass oder wenn Sie den Nachlass bewusst an die nächste Person weiter­geben möchten, kann die Ausschlagung sinnvoll sein. Bei Schulden ist recht­licher Rat ratsam.

Dann gilt das Erbe als angenommen, mit allen Rechten und allen Pflichten. Bei einem überschul­deten Nachlass kann das bedeuten, dass Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden haften. Deshalb ist die Sechs-Wochen-Frist so wichtig.

Nicht formlos per Brief, sondern persönlich zur Nieder­schrift beim Nachlass­ge­richt oder in notariell beglau­bigter Form. Die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Nachlass­ge­richt eingehen. Schlagen Sie aus, rücken die nächsten Erben nach, die dann gegebe­nen­falls ebenfalls ausschlagen müssen.

Trauer­hilfe Hentschel  ·  Bestatter in Markran­städt und Leipzig

Hordis­straße 3, 04420 Markran­städt  ·  Im Trauerfall 24/7 telefo­nisch erreichbar unter 034205 291504

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allge­meinen Infor­mation und ersetzt keine ärztliche oder psycho­the­ra­peu­tische Beratung.